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April 2024


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Für Unternehmer
Mit Urteil vom 24. November 2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs und die Dokumentation nachträglicher Änderungen präzisiert.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer führte ein elektronisches Fahrtenbuch mit der Software “Fahrtenbuch Express”. Bei der GmbH (Klägerin) wurde eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Zur Führung des Fahrtenbuchs erklärte der Arbeitnehmer: „Die durchgeführten Fahrten werden zunächst auf einem Zettel notiert. Meistens nach (Voll-)Tankungen werden diese dann neben dem Kostenbeleg in das elektronische Fahrtenbuch eingegeben und auf Richtigkeit kontrolliert. Am Monatsende wird das Fahrtenbuch abgeschlossen, ausgedruckt und archiviert.
Die Werte (Gesamt-/Privatkilometer, Kosten etc.) werden dann in eine Excel-Tabelle eingegeben, um den Kilometer-Wert zu ermitteln.“ Die erwähnten Notizzettel wurden - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - nicht aufbewahrt.
Der Prüfer kam zu dem Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Die Einsichtnahme der Ursprungsdaten habe ergeben, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt seien, sondern eine Aktualisierung im 3 bis 6-Wochenrhythmus erfolgt sei. Das Fahrtenbuch sei deshalb zu verwerfen und der geldwerte Vorteil sei unter Anwendung der sog. 1 % - Regelung zu ermitteln.
Die dem Gericht vorgelegten Fahrtenbücher erfüllten nach Auffassung des FG die Voraussetzungen nicht, da die von der Rechtsprechung geforderte äußere geschlossene Form fehle (nachträgliche Änderungen an den Daten wurden nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert) und die Fahrtenbücher nicht zeitnah geführt worden seien.
Des Weiteren seien die Änderungsprotokolle bzw. "sonstige interne Protokolldateien" trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Damit lässt sich in keiner Weise feststellen, wann die Eintragungen der einzelnen Monate „festgeschrieben“ wurden und welche Änderungen zuvor vorgenommen wurden. In letzterem Punkt unterscheidet sich das hier zu beurteilende Fahrtenbuch deutlich von einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch, in dem nachträgliche Änderungen durch Durchstreichungen, Überklebungen oder herausgerissene Seiten sichtbar bleiben.
Das Gericht stellte klar, dass ein elektronisches Fahrtenbuch nur dann die Anforderungen an den ordnungsgemäßen Nachweis der Privatnutzung erfülle, wenn es eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit biete und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sei.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L)
Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wird verlängert. Die Einreichungsfrist endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
Mehr dazu unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass steuerlich das Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen greift, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es kommt hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.
Quelle: Niedersächs. FG
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.
Geklagt hatte eine Frau, die nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 EUR monatlich erhalten sollte. Das von der Klägerin geführte Beschwerdeverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in welchem sich der frühere Ehemann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von 900 EUR monatlich verpflichtete. Die Verfahrenskosten wurden in beiden Verfahren jeweils gegen- einander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten.
Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu.
So urteilte auch der BFH. Die streitigen Prozesskosten der Klägerin zur Erlangung nachehelichen Unterhalts stellen keine Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften dar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.
Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen.
Quelle: Bundesfinanzhof
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 1 K 1448/22 E) entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung bei einer Entfernung von Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte von lediglich 30 km und einer Fahrzeit mit dem Auto von etwa einer Stunde, nicht anzuerkennen ist.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Umzugskosten bzw. Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung des Klägers geltend. Weiter gaben die Kläger in der Einkommensteuererklärung an, der Kläger habe im Streitjahr an 226 Tagen Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte (Entfernung gerundet: 1 km) mit dem PKW zurückgelegt. Für die in der Steuererklärung angegebenen Fahrten nutzte der Kläger ein ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug, das er auch privat nutzen durfte. Die Privatnutzung wurde nach der 1%-Regelung besteuert.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an. Dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben der Kläger aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit ausweislich des Google Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.
Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Google Maps-Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben der Kläger 2 Stunden), kommt es im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Soweit die Kläger anführen, dass gestiegene Fahrzeugkosten gegen die arbeitstägliche Nutzung des Pkw sprächen, führt dies nach Überzeugung des Senats nicht zu der Annahme, dass der Kläger die Strecke arbeitstäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Zum einen hatte der Kläger bei einer höheren Fahrleistung keine höheren Benzin- und Verschleißkosten zu tragen, da es sich um einen Dienstwagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Zum anderen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf seinen PKW angewiesen sei. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass in den heutigen Zeiten, in denen sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern, unter Umständen auch eine derartige Fahrtzeit als üblich und zumutbar angesehen werden kann.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2024
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung stehen, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall leisten die Mieter monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Die Klägerin (Vermieterin) installierte eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die individuellen Heizungs- und Wassertemperaturen zu regulieren und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter gab es Einzelzähler, welche die individuellen Wärmemengen erfassten.
Die Klägerin gab gegenüber dem Finanzamt (FA) eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Überschuss zu ihren Gunsten ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 % aus den Wärme- und Warmwasserlieferungen in Höhe des Nettobetrages der entsprechenden Vorauszahlungen und machte Vorsteuerbeträge geltend, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage für die vermieteten Wohnungen und auf die an sie erbrachten Gaslieferungen entfielen. Es ergaben sich Erstattungsbeträge zu Gunsten der Vermieterin.
Dem wiedersprach das Finanzamt und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen auf jeweils 0 EUR fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte überwiegend Erfolg. Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz, soweit sie der Klage stattgegeben hatte, aufgehoben.
Der BFH entschied, dass das FG-Urteil insoweit aufzuheben sei, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage ist insgesamt abzuweisen. Entgegen dem Urteil des FG ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.
Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
Quelle: BFH, (V R 15/21), veröffentlicht am 14. März 2024
Für Heilberufe
Die Adresse wird auf Rezepten künftig wichtiger. Wollen Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einer Praxis oder einem Krankenhaus arbeiten, Arzneimittel verordnen, müssen sie künftig auf dem Rezept ihre Privatanschrift und ihre Telefonnummer angeben.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat entschieden, dass die Stadt Düsseldorf verpflichtet ist, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen.
Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden Gesellschaften zusammenzuführen. Die hieraus entstehende Gesellschaft soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf, darunter die Hauptapotheke, und zwei Apotheken in Aachen führen. Mit der Klage erstreben die Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung dieser Erlaubnis abgelehnt, weil sie der Ansicht ist, dass die zu betreibenden Apotheken entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn voneinander getrennt seien.
Dieser Argumentation ist die Kammer in der Begründung ihres Urteils nicht gefolgt. Die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen liegen in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten. Der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist funktional zu verstehen. Es kommt maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon kann jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Düsseldorf
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass in der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren ist.
Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen.
Nach ihrem Tod wollte der Witwer das sich im Nachlass befindende Darlehen durch sein in einem Altersvorsorgevertrag angesammelte Kapital tilgen und stellte einen entsprechenden Antrag nach § 92 b EStG auf Bewilligung der Auszahlung des entsprechenden Kapitals aus seinem Altersvorsorgevertrag. Dieser wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Zu Unrecht, wie das FG Berlin-Brandenburg entschied.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, so auszulegen ist, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt. Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/44h24un7
Die Revision ist zugelassen.
Quelle: https://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de
Lesezeichen
Die Finanzverwaltung präzisiert in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.
Das Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/4mve489u
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.04.2024 (15.04.2024) *
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2024 (Beitragsnachweis)
26.04.2024 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.

Fragen und Antworten zum elektronischen Rezept (E-Rezept)

Das rosafarbene Papier-Rezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Es besteht aus einem digitalen Rezeptcode, welches einem QR-Code ähnelt. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen.

Wie können Patienten ihr E-Rezept einlösen?

Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen.

Sie haben drei Optionen:

  • mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
  • mit der E-Rezept-App
  • mit einem Papierausdruck

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?

Das E-Rezept wird durch das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenterminal der Apotheke abgerufen. Die Eingabe einer persönlichen PIN ist insbesondere nicht erforderlich.

Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?

Zum Einlösen per App ist die Installation der sicheren E-Rezept-App auf dem Smartphone und eine damit einhergehende Anmeldung essentiell. Für die Anmeldung wird eine NFC-fähige eKG und eine PIN benötigt. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden.

Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?

Versicherte können sich anstatt eines rosafarbenen Rezepts von ihrer Arztpraxis einen Papierausdruck mit Rezeptcode aushändigen lassen. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.

In welchen Apotheken können E-Rezepte eingelöst werden?

Das E-Rezept kann sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Die Apotheken in Deutschland sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend auf das E-Rezept eingestellt.

Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?

Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.

Gibt es das E-Rezept auch für privat Krankenversicherte?

Derzeit gibt es das E-Rezept nur für gesetzlich Krankenversicherte, die privaten Krankenversicherungen werden es nach und nach einführen.

Welche Vorteile hat das E-Rezept für Patientinnen und Patienten?

  • Wege in die Arztpraxis entfallen, wenn Folgerezepte benötigt werden
  • Zeit und Wege werden im Allgemeinen gespart
  • Verbessertes Medikamentenmanagement
  • Wechselwirkungen werden schneller erkannt
  • Verbindung mit dem Medikationsplan möglich
  • Gesteigerte Sicherheit

Welche Vorteile hat das E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte?

  • Automatische Prüfung der Vollständigkeit des ausgestellten Rezeptes
  • Direkte Signatur am Computer (händische Unterschrift entfällt)
  • Administrative Aufgaben im Praxisalltag werden eingespart
  • Es verbleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten
  • Kosten für Briefe und Porto fallen geringer aus
  • Fernbehandlungen können vollständig digital ablaufen

Das ändert sich 2024 für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Ab dem 1. März 2024 wird der elektronische Arztbrief (eArztbrief) Pflicht. Ärztinnen und Ärzte müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie diesen versenden können. Der eArztbrief muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet werden.

Hybrid-DRGs

Das Bundesgesundheitsministerium führt neue Vergütungsreformen für ambulante Operationen ein, die sogenannten Hybrid-DRGs. Damit werden ambulant erbrachte Leistungen von Vertragsärzten mit denen von Krankenhäusern gleichgesetzt und entsprechend vergütet. Diese Regelung findet in fünf Leistungsbereichen Anwendung. Hierzu gehören bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Arthrodesen von Zehengelenken und Ovariektomien.

TI-Messenger (TIM)

Ab dem 1. Quartal 2024 steht für den medizinischen Alltag der TI-Messenger (TIM) zur Verfügung. Der IT-Messenger ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch im Medizinwesen. Mittels Kurznachrichten kann ortsunabhängig zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen über sensible Inhalte kommuniziert werden. Egal ob Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – alle zertifizierten Anbieter greifen dabei auf ein gemeinsames bundesweites Adressbuch zu. TIM ist ein Messaging-Dienst für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern sowie zwischen Versicherten und Krankenkassen. Arztpraxen sollen über TIM etwa Rückfragen auch an ihre Patienten stellen können.

Die wichtigsten Informationen zum TI-Messenger können der folgenden Seite entnommen werden:
gematik.de

Elektronische Medikationsplan (eMP)

Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Mit dem elektronischen Medikationsplan haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, die an der Behandlung eines Versicherten beteiligt sind, mehr Transparenz zu den eingenommenen Medikamenten. Der eMP enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. Informationen zu Allergien.

Praxisberatung für Ärzte

Sie wollen eine Arztpraxis erfolgreich führen? Unsere persönliche Praxisberatung begleitet Sie dabei. Mit professioneller Hilfe schaffen Sie die Basis für mehr wirtschaftlichen Erfolg. Nutzen Sie unser fachliches Know-how rund um die Arztpraxis. Im persönlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen rund um die Themen Steueroptimierung, Praxisablauf und Personalführung. Die kompetente Beratung hilft Ihnen, häufige Fehler in Ihrer Praxis zu vermeiden.

Praxis-Know-how

Wie viel verdiene ich als Arzt?

Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt.

Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot.

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu den durchschnittlichen Grundgehältern für Ärzte (einzigartigwir.de).

Das durchschnittliche Jahresgehalt bei angestellten Ärzten liegt etwa bei 89.000 EUR.

Insbesondere im Angestelltenverhältnis wirken sich Qualifikation und Berufserfahrung auf den Gehaltszettel aus. So beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt:

  • eines Assistenzarztes 65.490 EUR,
  • eines Facharztes 97.214 EUR sowie
  • eines Oberarztes 114.589 EUR.

Das durchschnittliche Jahresgehalt (Reinertrag) von niedergelassenen Ärzten beträgt ca. 296.000 EUR. Das entspricht etwa 24.600 EUR als Monatsreinertrag. Der Verdienst ist dabei abhängig von der Fachrichtung und dem Standort der Praxis.

Das statistische Bundesamt stellt in regelmäßigen Abständen die Grundzahlen der verschiedenen Wirtschaftszweige von Arztpraxen gegenüber: destatis.de

Niederlassung und Zulassung – Wo liegt der Unterschied?

Mit der Niederlassung können Sie als freier Arzt für Privatpatienten tätig sein. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung.

Möchten Sie dagegen neben den Privatpatienten auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, benötigen Sie ergänzend eine kassenärztliche Zulassung. Erst mit einer Kassenzulassung können Sie sich als Vertragsarzt niederlassen (in eigener Praxis oder in Anstellung). Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Zulassung erhalten:

  • Weiterbildung als Facharzt
  • Eintragung im Arztregister
  • Schriftlichen Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss

Anforderungen an die Praxisräume

Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.

Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:

  • Brandschutz:
    • Eine schnelle Evakuierung und Feuerbekämpfung durch Fluchtwege und Notausgänge müssen sichergestellt sein.
  • Barrierefreiheit:
    • Die Praxisräume müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (z. B. durch Rampen, stufenlosen Eingänge, Aufzüge etc.).
  • Bewegungsfläche:
    • Die freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Als freie Bewegungsfläche werden mindestens 1,5 m² pro Person empfohlen.
  • Hygiene:
    • Die Praxisräume müssen den hygienischen Standards entsprechen, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
  • Böden:
    • Die Böden sollten eben und rutschhemmend sein. Die Oberfläche muss fugendicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.
  • Raumhöhe:
    • Die Raumhöhe muss mindestens 2,5 Meter betragen.
  • Fenster:
    • Fenster müssen sicher geöffnet und geschlossen werden können. In geöffnetem Zustand dürfen sie keine Gefahr darstellen.
  • Beleuchtung:
    • Für den Anmeldebereich reichen 500 lux, in Behandlungszimmern sollten es 1.500 lux sein.

Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Art der Praxis variieren. Zudem sind bei einer neu gebauten Praxis höhere Auflagen zu erfüllen als bei Übernahme einer schon bestehenden Praxis.

Vertretung

Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Die Gesundheitsversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.

Grundregeln der Praxisvertretung

Schließt die Arztpraxis für mehr als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Dabei ist die Vertretungspraxis zu benennen.
Ist die Praxis dagegen nur für einen Tag (z. B. Brückentag) oder eine kurze Zeit geschlossen, muss dies nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.
Innerhalb eines Jahres darf sich eine Praxis wegen Urlaub, Krankheit, Entbindung oder Fortbildungen ohne Genehmigung bis zu maximal drei Monate vertreten lassen.

Mit Genehmigung kann sich eine Praxis auch vertreten lassen bei Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildungen, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Vertretung darf lediglich durch einen Facharzt desselben Fachgebiets mit abgeschlossener Weiterbildung erfolgen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.

Abrechnung

Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung:

  • kollegialer Vertretung:
    • Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.
  • persönliche Vertretung:
    • Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
      Persönliche Vertretung bedeutet
      • in Abwesenheit des Praxisinhabers
      • in dessen Namen
      • an dessen Stelle und
      • in dessen Praxis
      • unter der LANR/BSNR des Praxisinhabers
    • Für die persönliche Vertretung sollte ein Vertretungsvertrag geschlossen werden.
      Die wichtigsten Inhalte des Vertretungsvertrags:
      • Beginn und Ende
      • Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
      • Berufshaftpflicht
      • Vergütung
      • Pkw-Benutzung
      • Konkurrenzschutzklausel

Honorar

Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren.Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 EUR pro Stunde.

Steuerliche Informationen

Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.

Steuerliche Besonderheiten gelten insbesondere für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer:

Wann fällt Umsatzsteuer in der Arztpraxis an?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die Leistungen der Arztpraxis zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung
  • oder Heilung

von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (§ 4 Nummer 14a UstG). Unabhängig davon ist, welcher Empfänger die Leistung beansprucht und wer die Finanzierung trägt. Auch spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Prüfung der Steuerfreiheit keine Rolle.
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck mit der Leistung verfolgt wird.

Im Umkehrschluss muss Umsatzsteuer gezahlt werden für Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.

Maßnahmen allein zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z. B. ein Wellnessprogramm) und Schönheitsoperationen, die keinen therapeutischen Zweck haben, stellen keine Heilbehandlung dar, selbst wenn sie von Ärzten durchgeführt werden.

Beispiele für steuerfreie Leistungen in einer Arztpraxis:

  • Gutachten für bestimmte rechtliche Verfahren (z. B. für körperliche Untersuchungen von Personen im Polizeigewahrsam)
  • Gutachten für bestimmte Verfahren der Sozialversicherung (z. B. zur Hilfsmittelversorgung, zur häuslichen Krankenpflege oder zu Rehabilitationsleistungen)
  • Alkohol- und Drogengutachten zum Zweck einer anschließenden Heilbehandlung (z. B. zur Feststellung eines körperlichen Defekts beim Abbau von Alkohol und Medikamenten)
  • Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Mammographien
  • Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
  • Behandlungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
  • Kurze Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Krankheits- und Befundberichte
  • Schriftliche Diätpläne, Kurpläne

Beispiele für steuerpflichtige Leistungen in einer Arztpraxis:

  • medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
  • externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
  • Zeugnisse und Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
  • Vortragstätigkeiten
  • Lehrtätigkeiten
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen)
  • Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
  • Schönheitsoperationen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, soweit diese in der Praxis des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden
  • Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen
  • Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
  • Präventions- und Selbsthilfeleistungen, die keinen direkten Krankheitsbezug haben, da sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
  • Überlassung von Praxisräumen

Wann fällt Gewerbesteuer in der Arztpraxis an?

Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus. Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.

Kooperationsformen für Ärzte – Frei in der Praxis

Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und andere ärztliche Kooperationsformen.

Laborgemeinschaften

Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.

Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:

  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder

Wir erläutern Ihnen gerne, welche Variante für Ihre Praxis oder Ihr Neugründungsvorhaben am besten geeignet ist und haben für Sie die steuerlichen Besonderheiten im Blick.

Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)

Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.

Entscheidendes Merkmal ist die gemeinsame Berufsausübung:

    • In gemeinsamen Räumen
    • Mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
    • Mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnungen
    • Mit gemeinsamem Personal und
    • Auf gemeinsame Rechnung

    In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.

    Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Praxisgemeinschaften

Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bestehen bei den Praxisgemeinschaften zwei oder mehrere getrennte Praxen. Das heißt, die verschiedenen Ärzte schließen sich unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Geräten und Personal zusammen, behandeln jedoch unterschiedliche Patienten. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab. Es findet insbesondere keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Durch dieses Praxismodell können Kosten gespart werden und gleichzeitig eine unabhängige Behandlung der Patienten gewährleistet werden.

Medizinisches Versorgungszentrum

Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und unter einem Dach zusammenarbeiten. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.
Mit dieser Organisationsform soll Ärzten eine Möglichkeit zur fachübergreifenden Kooperation auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung geboten werden. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.

Ein wichtiger Unterschied zu den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass nicht jeder tätige Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ selbst erhält die Zulassung als Institution.
Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.

Wer kann ein MVZ gründen?

Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:

  • Vertragsärzte
  • Krankenhäuser
  • Kommunen
  • anerkannte Praxisnetze
  • gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen

Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?

Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:

  • Personengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Eingetragene Genossenschaft
  • Öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR)

Wie viel Ärzte sind für eine Zulassung erforderlich?

Für die Zulassung sind mindestens zwei Vertragsärzte mit insgesamt mindestens einem vollen Versorgungsauftrag nötig.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Zulassung erfüllt sein?

  • Wahl einer zulässigen Rechtsform
  • Ärztliche bzw. kooperative Leitung
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsärzten
  • Arztregisterauszüge
  • Vorlage des Gesellschaftsvertrags
  • Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung

Wer entscheidet über die Zulassung eines MVZ?

Die Zulassung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Sind mehrere Leiter eines MVZ möglich?

Ja. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung geführt werden.

Informative Links

Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.

1. Quartal 2024


Steuern und Recht
Was ändert sich bei Gesundheit und Pflege in 2024? Hier ein Überblick.

Erhöhung der Kinderkrankentage
Die Erhöhung der Kinderkrankentage soll Eltern dabei unterstützen, die Betreuung ihrer kranken Kinder zu gewährleisten. Sie ist Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Durch die Erhöhung der Kinderkrankentage von bisher 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil wird es Elternteilen ermöglicht, ihre Kinder bis zu 15 Tage lang zu Hause zu betreuen, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Für Alleinerziehende steigt die Anzahl der Kinderkrankentage von bisher 20 auf 30. Eltern können wählen, ob sie die Kinderkrankentage am Stück oder gestaffelt nehmen möchten.

Eigenanteile in der Pflege
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab dem 1. Januar 2024 stärker entlastet. Die Pflegekasse übernimmt nun höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.
Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 2, die seit mindestens 6 Monaten in einem Pflegeheim leben, beträgt der Zuschuss 100 EUR pro Monat.
Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 3 = 150 EUR pro Monat, für Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 = 200 EUR pro Monat. Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 beträgt der Zuschuss 250 EUR pro Monat.
Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage pro Jahr
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag. Somit ergab sich für 2023 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 114,78 EUR pro Tag.

Mehr Auskunftsansprüche für Pflegebedürftige
Mit dem neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz werden die Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen erweitert.
Pflegebedürftige haben nunmehr einen Anspruch auf folgende Informationen von ihrer Pflegekasse:
• Über die Art, Umfang und Kosten der erbrachten Pflegeleistungen
• Über die Qualifikation der Pflegekräfte und die Personalbesetzung des Pflegeheims
• Über die Beschwerdemöglichkeiten

Das E-Rezept wird verpflichtend
Das E-Rezept wird ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Dies ist Teil des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Das vom Arzt digital ausgestellte E-Rezept kann auf folgende Weise eingelöst werden:
• Per App: Die App "E-Rezept" ist kostenlos im App Store und im Google Play Store erhältlich. Mit der App können Patienten ihr E-Rezept einsehen, herunterladen und an eine Apotheke senden.
• Per E-Mail: Patienten können ihr E-Rezept auch per E-Mail an eine Apotheke senden.
• Per Ausdruck: Patienten können ihr E-Rezept auch ausdrucken und in einer Apotheke einlösen.

Gesundheits-ID für Versicherte
Die Gesundheits-ID ist eine digitale Identität für Versicherte. Sie soll es Versicherten ab 1. Januar 2024 ermöglichen, sich sicher in der Telematikinfrastruktur (TI) zu authentifizieren und verschiedene Gesundheitsanwendungen zu nutzen, wie z. B. die elektronische Patientenakte (ePA) oder das E-Rezept.
Die Gesundheits-ID wird von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt und ist für Versicherte freiwillig. Um sich für eine Gesundheits-ID zu registrieren, müssen Versicherte sich persönlich bei ihrer Krankenkasse legitimieren.
Die Gesundheits-ID besteht aus einem eindeutigen Identifikationsmerkmal (ID-Nummer), einem Passwort und einem Einmalpasswort (OTP). Das Einmalpasswort wird für die Authentifizierung in der TI verwendet.
Die Gesundheits-ID soll dann den Zugriff auf die ePA – eine digitale Akte, in der alle relevanten Gesundheitsdaten eines Versicherten gespeichert sind – ermöglichen. Mit der Gesundheits-ID können Versicherte ihre ePA einsehen und bearbeiten.
Mit der Gesundheits-ID können Versicherte ihr E-Rezept in einer Apotheke einlösen. Die gewünschten Ziele zur Einführung der Digitalisierung werden nur sehr langsam erreicht. Die technischen und organisatorischen Pannen und der höhere Zeitaufwand überlagern momentan schnelle Erfolgsaussichten.

Bezahlung beim Pflegestudium
Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege ab Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

Schnellere Anerkennung ausländischer Pflegekräfte
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurden die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte vereinfacht und beschleunigt. So müssen ausländische Pflegekräfte nun nicht mehr alle Prüfungen und Module der deutschen Ausbildung wiederholen, sondern können ihre ausländische Ausbildung anerkennen lassen, wenn sie den Nachweis über eine vergleichbare Ausbildung erbringen.
Um die Anerkennung zu erleichtern, hat das Bundesverwaltungsamt eine neue Online-Anwendung namens „Anerkennungs-Finder“ entwickelt. Mit dem „Anerkennungs-Finder“ können ausländische Pflegekräfte schnell und einfach prüfen, ob ihre ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt wird.

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln
Der erleichterte Austausch von Kinderarzneimitteln (Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes) soll die Versorgung von Kindern mit Arzneimitteln bei Lieferengpässen verbessern.
Durch den erleichterten Austausch können Apotheken bei Lieferengpässen von Kinderarzneimitteln ohne Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in einer anderen Darreichungsform oder ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in gleicher Darreichungsform ausgeben.
Die Regelung gilt für alle Kinderarzneimittel, die in der Anlage 1 der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Die Anlage 1 enthält rund 350 Arzneimittel, die häufig bei Kindern eingesetzt werden.

Quelle: ARD/TS, BD,pflege.de
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2023 zu vorangegangenen Urteilen des Bundesfinanzhof (V R 25/16 und XI R 23/19) geäußert und mit Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass klargestellt, wann eine Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen, die außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, erfolgen kann.
Damit eine Laborleistung von der Umsatzsteuer befreit ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Sie muss im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.
• Sie muss von einem Unternehmer erbracht werden, der die Laborleistung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erbringt.
• Sie muss im Inland erbracht werden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Laborleistung von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Kosten für die Gesundheitsversorgung. Sie trägt dazu bei, dass die Kosten für die Behandlung von Krankheiten und Verletzungen für die Patienten und die Krankenkassen niedriger sind.
Quelle: BMF/BD
Honorar und Umsatz
Anders als bei den Hausärzten soll es bei den Fachärzten durch die Reformpläne keine sogenannte Entbudgetierung bei den Honoraren geben.
Lauterbach will bei den Fachärzten durch einen fast vollständigen Verzicht auf sogenannte Arzneimittelregresse Entlastung schaffen. Demnach haften Ärzte bisher mit ihrem eigenen Einkommen dafür, wenn sie zu viele oder zu teure Medikamente verschrieben haben. Die Reform wird Lauterbach zufolge dazu führen, dass 80 % der bisherigen Regressfälle entfallen.
Gesundheitspolitik und Recht
In einem Urteil vom 18. August 2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Bezugsgröße für die Gewerbesteuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle ist. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Einrichtung neben – dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnenden – Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) auch steuerlich nicht begünstigte allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringt.
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation. Sie erbringt neben Leistungen der EAP auch allgemeine physiotherapeutische Leistungen.
Die Klägerin beantragte die Gewerbesteuerbefreiung für die EAP-Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Befreiung ab, da die Klägerin nicht die erforderliche Anzahl von EAP-Leistungen erbringe.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Es stellte fest, dass die Bezugsgröße für die Gewerbesteuerbefreiung die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle ist. Dies folge aus dem Wortlaut des § 33 Absatz 1 Nummer 1b Gewerbesteuergesetz (GewStG). Danach sind Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie "im überwiegenden Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen".
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist wichtig für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation, die neben EAP-Leistungen auch allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringen. Die Entscheidung bedeutet, dass diese Einrichtungen auch für die allgemeinen physiotherapeutischen Leistungen die Gewerbesteuerbefreiung beanspruchen können, wenn sie im überwiegenden Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen.
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben werden.
Quelle: FG Düsseldorf
Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).
Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte.
Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.
Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen.
Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss.
Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist.
Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.
Praxisführung
Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 EUR je Zeitstunde. In einem weiteren Schritt wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 EUR je Zeitstunde erhöht.
Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 gelten folgende Geringfügigkeitsgrenzen:
Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 EUR (bisher 520 EUR).
Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 EUR (bisher zwischen 520,01 und 2.000 EUR).
Die Mindestlöhne für alle Beschäftigten in der Pflege
Der Pflegemindestlohn ist nach Qualifikationsstufe gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Der Pflegemindestlohn steigt in mehreren Schritten bis zum Jahr 2025. Ab dem 1. Mai 2024 beträgt er 15,50 EUR brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte, 17,35 EUR für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 EUR für Pflegefachkräfte.
Finanzen
Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. So auch bei der Vergütung ärztlicher Leistungen.
Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen
Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen – sogenannte „Hybrid-DRG“ – soll laut BMG Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden – zusichern. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Steuern und Recht - Archiv
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Betriebsprüfung nach Tod des Geschäftsinhabers
Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bei Gewinnermittlung durch EÜR
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Vorauszahlung der PKV-Beiträge bringt Steuervorteile
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Für Bauherren und Vermieter
Start der neuen Heizungsförderung
Einspeise-Vergütung bei Photovoltaik
Für Heilberufe
Weniger Zuzahlung bei Medikamenten
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsrückgang bei Festgeld
Lesezeichen
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Pflichtangaben auf Kassenbons
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Einkommensteuer im Jahr 2024: Was ändert sich?
Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Abzugsfähige Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnsitzwechsel
Für Bauherren und Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfall
Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall
Für Heilberufe
Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Lesezeichen
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Pflichtangaben auf Kassenbons
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Einkommensteuer im Jahr 2024: Was ändert sich?
Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Abzugsfähige Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnsitzwechsel
Für Bauherren und Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfall
Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall
Für Heilberufe
Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Lesezeichen
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Umsatzsteuer: Änderungen zum neuen Jahr
Erstattungszinsen auf geänderte Umsatzsteuerbescheide
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf anfallenden Steuern in einem späteren Veranlagungszeitraum
Geldgeschenke und Freibeträge
Für Bauherren und Vermieter
Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit
Für Heilberufe
Förderung der ärztlichen Weiterbildung
Für Sparer und Kapitalanleger
Überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2024
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsmissbrauch
Elektronische Rechnung wird Pflicht
Überlassung von Parkplätzen an Mitarbeiter
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
Für Bauherren und Vermieter
Bemessung der Nutzungsentschädigung
Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
Für Heilberufe
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Keine Kosten für erste Kopie der Patientenakte
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzcheck zum Jahresende
Lesezeichen
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2024 auf 69.300 EUR
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen
Mehrwertsteuer auf Gas soll steigen
Inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für KMU
Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung
Reisekosten bei Weiterbildung
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe bei der Schenkungsteuer
Für Bauherren und Vermieter
Aufklärungspflichten bei Immobiliengeschäften
Für Heilberufe
Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Klausel über Verwahrentgelte wirksam
Lesezeichen
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Bürokratieabbau
Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Webseite: keine Sofortabschreibung der Aufwendungen
Inflationsausgleichsprämie: Steuerbefreiung soll nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen gelten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten
Steigende Kosten für die Pflegeversicherung
Für Bauherren und Vermieter
Eigenbedarfskündigung bei Senioren
PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
Lesezeichen
Gastronomie 2024: Kein ermäßigter Steuersatz
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Verlustrücktrag: Folgen für Einkünfte im Entstehungsjahr
Corona – Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung (BMWK)
BFH: Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit
Auf das Krankengeld entfallende Beiträge der Rentenversicherung
Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad
Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind
Bauherren und Vermieter
Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Mithaftung für einen Kredit kann sittenwidrig sein
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Gesetz zum Hinweisgeberschutz
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Spielen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
Für Heilberufe
Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
§ 33 EstG – agB bei Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung)
Für Sparer und Kapitalanleger
Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Lesezeichen
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Gesetzesänderungen und neue Regelungen zum 1. Juli 2023
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine August 2023
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
Für Bauherren und Vermieter
Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Für Heilberufe
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
Lesezeichen
Anzeige über die Erwerbstätigkeit von Photovoltaikanlagenbetreibern
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Sponsoring
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Für Heilberufe
Notvertretungsrecht für Ehepartner
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustrisiko bei ETFs verringern
Lesezeichen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine Juni 2023
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
Betriebsausgabenpauschale
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Für Bauherren und Vermieter
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Für Heilberufe
Pauschale für Telematik­infrastruktur soll ab Juli bei den Ärzten ankommen
Für Sparer und Kapitalanleger
Verwahrentgelt für Girokonto
Lesezeichen
Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
Für Bauherren und Vermieter
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
Für Heilberufe
BFH: Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen
Für Sparer und Kapitalanleger
Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Lesezeichen
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
Gesundheit und Steuern - Archiv

Steuern und Recht
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Arbeitgeberzuschüsse zu ärztlichen Versorgungswerken
"Essen auf Rädern" – keine „außergewöhnlichen Belastungen“
Honorar und Umsatz
Knapp vier Prozent mehr für die ambulante Versorgung in 2024
Gesundheitspolitik und Recht
Eckpunkte der Krankenhausreform
Die Pflegereform 2023 – was ändert sich
Hilfspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Praxisführung
Einführung des e-Rezepts ab 1. Januar 2024
Was kann KI in der Arztpraxis und in der Zahnarztpraxis leisten
Finanzen
Daten-Diebstähle zum Schutz Ihrer Finanz- und Patientendaten verhindern

Steuern und Recht
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
Honorar und Umsatz
Gebühren in der Unfallversicherung steigen ab Juli um 5 %
Gesundheitspolitik und Recht
Lebendnierenspende kann chronischen Erschöpfungszustand zur Folge haben
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – Wer muss welche Beiträge zahlen?
Praxisführung
Künstliche Intelligenz (KI) in der Arztpraxis
Finanzen
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Steuern und Recht
Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Umsatzsteuer bei Apotheken und Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters
Erblindung nach Frühgeburt - Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Ablauf der Frist für die Grundsteuererklärung - Wie geht es jetzt weiter?
Honorar und Umsatz
Bundestag beschließt feste Preise für pädiatrische Untersuchungen und Behandlungen
Gesundheitspolitik und Recht
Neues Betreuungsrecht seit 1. Januar 2023
Reformkonzept für Notfallversorgung
Praxisführung
Dokumentation der Arbeitszeit in der Arztpraxis
Finanzen
Gemeinschaftskonto

Steuern und Recht
Was sich in 2023 ändert – Inflationsausgleich ganz im Fokus
Inflationsausgleichsprämie bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
Kann die IAP als Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
Honorar und Umsatz
Zuschläge für die Terminvermittlung
Gesundheitspolitik und Recht
Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung - Empfehlungen der Regierungskommission
Notfallversorgung soll neu organisiert werden
Praxisführung
Energiesparen in der Arztpraxis leicht gemacht
Finanzen
Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken